Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 27 beruht oder ihn konkretisiert.
ESMA70-146-10
Veröffentlicht: 12/06/2017
Art. 27(2)
ESMA70-146-13
Veröffentlicht: 12/07/2017
Art. 27(2)
ESMA70-146-15
Veröffentlicht: 12/09/2017
Art. 27(2)
ESMA70-146-19
Veröffentlicht: 18/02/2019
Art. 27(2)
ESMA70-155-9556
Veröffentlicht: 17/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9565
Veröffentlicht: 17/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9581
Veröffentlicht: 18/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9587
Veröffentlicht: 19/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9590
Veröffentlicht: 19/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9604
Veröffentlicht: 23/03/2020
Art. 27(2)
ESMA70-155-9833
Veröffentlicht: 15/04/2020
Art. 27(2)
ESMA/2012/715
Veröffentlicht: 01/11/2012
Art. 27(2)
ESMA/2012/717
Veröffentlicht: 01/11/2012
Art. 27(2)
ESMA/2013/149
Veröffentlicht: 29/01/2013
Art. 27(2)
ESMA/2013/542
Veröffentlicht: 30/04/2013
Art. 27(2)
ESMA/2014/1312
Veröffentlicht: 27/10/2014
Art. 27(2)
ESMA/2014/1355
Veröffentlicht: 10/11/2014
Art. 27(2)
ESMA/2015/1066
Veröffentlicht: 29/06/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1104
Veröffentlicht: 06/07/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1131
Veröffentlicht: 13/07/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1139
Veröffentlicht: 20/07/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1218
Veröffentlicht: 27/07/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1243
Veröffentlicht: 03/08/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1304
Veröffentlicht: 31/08/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1489
Veröffentlicht: 30/09/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1638
Veröffentlicht: 09/11/2015
Art. 27(2)
ESMA/2015/1900
Veröffentlicht: 21/12/2015
Art. 27(2)
ESMA/2016/1078
Veröffentlicht: 06/07/2016
Art. 27(2)
ESMA/2016/1431
Veröffentlicht: 04/10/2016
Art. 27(2)
ESMA/2016/28
Veröffentlicht: 11/01/2016
Art. 27(2)
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Artikel 27 - Koordinierung durch die ESMA

Artikel 27

Koordinierung durch die ESMA

(1)  
Die ESMA spielt bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 1 eine unterstützende und koordinierende Rolle. Die ESMA gewährleistet insbesondere, dass die zuständigen Behörden bei den getroffenen Maßnahmen einen kohärenten Ansatz verfolgen; dies gilt insbesondere, wenn Eingriffsbefugnisse ausgeübt werden müssen, und für die Art der verhängten Maßnahmen sowie deren Inkrafttreten und Dauer.
(2)  
Nachdem die ESMA gemäß Artikel 26 über eine Maßnahme unterrichtet wurde, die nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 verhängt oder verlängert werden soll, gibt sie innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme dazu ab, ob sie die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme für notwendig hält, um die Ausnahmesituation zu bewältigen. In dieser Stellungnahme erklärt die ESMA, ob nach ihrer Auffassung ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten darstellen, ob die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme zur Bewältigung der Bedrohung angemessen und verhältnismäßig ist und ob die jeweils vorgeschlagene Dauer der Maßnahme gerechtfertigt ist. Hält die ESMA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Bedrohung zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(3)  
Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen der nach dem genannten Absatz abgegebenen Stellungnahme der ESMA von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Stellungnahme der ESMA eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt. Tritt eine solche Situation ein, wägt die ESMA ab, ob die Bedingungen erfüllt sind, um von ihren Eingriffsbefugnissen gemäß Artikel 28 Gebrauch zu machen, und ob es sich um einen Fall handelt, in dem dies angebracht ist.
(4)  
Die ESMA überprüft die Maßnahmen nach diesem Artikel regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach einem solchen Dreimonatszeitraum nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.