Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

Artikel 30

Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.