Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 44 - Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 44

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.

Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.