Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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ANHANG I

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

ANHANG I

1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:

a) 

Portfolioverwaltung,

b) 

Risikomanagement.

2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:

a) 

administrative Tätigkeiten:

i) 

rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,

ii) 

Kundenanfragen,

iii) 

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,

iv) 

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

v) 

Führung eines Anlegerregisters,

vi) 

Gewinnausschüttung,

vii) 

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,

viii) 

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,

ix) 

Führung von Aufzeichnungen;

b) 
c) 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.