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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment funds managers — AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

(2)

Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren, haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten doch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen erschweren ein wirksames Management dieser Risiken. Diese Richtlinie zielt daher darauf ab, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM festzulegen, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

(3)

Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit einigen oder mehreren bedeutenden Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Anlagestrategien und -techniken seitens der AIFM entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte daher für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) fallenden Fonds verwalten, wobei es keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form AIFM mit dieser Aufgabe betraut sind. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

(4)

Mit dieser Richtlinie soll ein Binnenmarkt der Union für AIFM sowie ein harmonisierter und strikter Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeiten innerhalb der Union aller AIFM geschaffen werden, einschließlich solcher, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben (im Folgenden „EU-AIFM“), und solcher, die ihren Sitz in einem Drittland haben (im Folgenden „Nicht-EU-AIFM“). Da die praktischen Folgen und möglichen Schwierigkeiten, die sich aus einem harmonisierten Regulierungsrahmen und einem Binnenmarkt für Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die alternative Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) von außerhalb der EU verwalten, ergeben, aufgrund fehlender Erfahrungen auf diesem Gebiet ungewiss und schwer prognostizierbar sind, sollte ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen werden. Es ist beabsichtigt, dass nach einer zweijährigen Übergangszeit, nach dem Inkrafttreten eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts der Kommission, ein harmonisiertes Pass-System auf Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, angewendet wird. Es ist beabsichtigt, dass das harmonisierte System während einer weiteren Übergangszeit von drei Jahren vorbehaltlich bestimmter harmonisierter Mindestauflagen neben den nationalen Aufsichtsregimen der Mitgliedstaaten besteht. Es ist beabsichtigt, dass nach dieser dreijährigen Zeitspanne, in der die Aufsichtsregime nebeneinander bestehen, die nationalen Aufsichtsregime mit dem Inkrafttreten eines weiteren delegierten Rechtsakts der Kommission beendet werden.

(5)

Vier Jahre nach der endgültigen Umsetzungsfrist für diese Richtlinie sollte die Kommission die Anwendung und den Umfang dieser Richtlinie unter Berücksichtigung ihrer Ziele überprüfen und zu einer Einschätzung kommen, ob der harmonisierte Ansatz der Union zu anhaltenden schweren Störungen des Marktes geführt hat oder nicht und ob diese Richtlinie im Sinne der Grundsätze des Binnenmarkts und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle wirksam funktioniert oder nicht.

(6)

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf Unternehmen begrenzt sein, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich bei einer Anzahl von Anlegern Kapital beschaffen, um dieses Kapital einer bestimmten Anlagepolitik entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren, wobei es sich bei den AIF um offene oder geschlossene Fonds handeln kann und es keine Rolle spielt, welche Rechtsform sie haben und ob sie börsennotiert sind oder nicht.

(7)

Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen, sollten nicht als AIF gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden.

(8)

Die nicht als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zu betrachtenden Unternehmen fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Daher sollte diese Richtlinie nicht für Holdinggesellschaften, wie sie hier definiert sind, gelten. Manager von privaten Kapitalanlagefonds oder AIFM, die AIF verwalten, deren Anteile zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten jedoch nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Diese Richtlinie sollte ferner nicht für die Verwaltung von Pensionsfonds, für Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, supranationale Institutionen, nationale Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen sowie für Körperschaften oder für Institutionen, die Fonds zur Unterstützung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung verwalten, noch für Zweckgesellschaften zur Verbriefung von Verbindlichkeiten, für Versicherungsverträge und für Joint Ventures gelten.

(9)

Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) zugelassen sind und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) zugelassen sind, sollten nicht dazu verpflichtet werden, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu besorgen. Wertpapierfirmen sollten allerdings Anteile eines AIF nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder solche Anteile bei diesen platzieren können, soweit die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden dürfen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck dieser Anforderung berücksichtigen und sicherstellen, dass Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, die nach den einschlägigen nationalen Gesetzen Wertpapierdienstleistungen für AIF anbieten können, auch in den Anwendungsbereich dieser Anforderung fallen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch diese Unternehmen in Bezug auf AIF sollte nie darauf hinauslaufen, dass diese Richtlinie de facto umgangen wird, indem der AIFM in ein Briefkastenunternehmen umgewandelt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der AIFM seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.

(10)

Diese Richtlinie enthält keine Regelung für AIF. Die Regelung für AIF und ihre Beaufsichtigung sollten daher weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. Es wäre unverhältnismäßig, die Portfoliostruktur oder -zusammensetzung der von AIFM verwalteten AIF auf Unionsebene zu regeln; zudem wäre es angesichts der äußerst unterschiedlichen Arten der von AIFM verwalteten AIF schwierig, zu einer derart umfassenden Harmonisierung zu gelangen. Somit hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, für AIF mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet nationale Anforderungen festzulegen oder beizubehalten. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im Vergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die gemäß dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz sich außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben.

(11)

Mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichten AIFM, die Einhaltung von Anforderungen sicherzustellen, für die die AIFM bei einigen Fondsstrukturen nicht verantwortlich sind. Ein Beispiel hierfür sind Fondsstrukturen, bei denen der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen für die Bestellung der Verwahrstelle zuständig ist. In diesen Fällen hat der AIFM keine letztendliche Kontrolle darüber, ob tatsächlich eine Verwahrstelle bestellt wird, es sei denn, dass der AIF intern verwaltet wird. Da diese Richtlinie keine Regelung für die AIF enthält, kann sie einen AIF nicht verpflichten, eine Verwahrstelle zu bestellen. In den Fällen, in denen ein AIFM nicht sicherstellt, dass der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen die geltenden Anforderungen einhält, sollten die zuständigen Behörden es dem AIFM zur Auflage machen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen. Falls die Anforderungen trotz dieser Schritte weiterhin nicht eingehalten werden und sofern es einen EU-AIFM oder einen zugelassenen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen EU-AIF verwaltet, sollte der AIFM als Verwalter des betreffenden AIF zurücktreten. Falls der AIFM nicht zurücktritt, sollten die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass er zurücktritt und der Vertrieb des betroffenen AIF in der Union sollte nicht länger gestattet sein. Dasselbe Verbot sollte für zugelassene Nicht-EU-AIFM gelten, die in der Union Nicht-EU-AIF vertreiben.

(12)

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind, wo diese Richtlinie sich auf die Interessen der Anleger eines AIF bezieht, die Interessen der Anleger in ihrer spezifischen Eigenschaft als Anleger des AIF und nicht ihre individuellen Interessen gemeint.

(13)

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollte diese Richtlinie für alle EU-AIFM, die EU-AIF oder Nicht-EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, für Nicht-EU- AIFM, die EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, und für Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF oder Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, gelten.

(14)

In dieser Richtlinie werden die Anforderungen dafür festgelegt, wie AIFM unter ihrer Verantwortung stehende AIF zu verwalten haben. Für Nicht-EU-AIFM ist dies auf die Verwaltung von EU-AIF und anderen AIF beschränkt, deren Anteile auch an professionelle Anleger in der Union vertrieben werden.

(15)

Die Zulassung von EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie umfasst die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in der Union und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen zugelassene EU-AIFM berechtigt sind, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben, und die Bedingungen, unter denen Nicht-EU-AIFM eine Zulassung erhalten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass zu vertreiben. Während eines als Übergang gedachten Zeitraums sollten Mitgliedstaaten es auch EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben und/oder es Nicht-EU-AIFM gestatten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger zu vertreiben; dies wird durch nationale Gesetze geregelt, sofern bestimmte Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie eingehalten werden.

(16)

Diese Richtlinie sollte nicht für AIFM gelten, sofern sie AIF verwalten, deren einzige Anleger die AIFM selbst oder ihre Muttergesellschaften, ihre Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft sind, und wenn diese Anleger nicht selbst AIF sind.

(17)

Diese Richtlinie sieht ferner ein reduziertes Aufsichtsregime für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 100 Mio. EUR nicht übersteigt, und für AIFM, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 500 Mio. EUR nicht übersteigt, die nur nicht hebelfinanzierte AIF verwalten und die ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen. Wenngleich die Tätigkeiten dieser AIFM sich einzeln nicht erheblich auf die Finanzstabilität auswirken dürften, besteht die Möglichkeit, dass ein Zusammenwirken ihrer Aktivitäten Systemrisiken nach sich zieht. Daher sollten diese AIFM in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht der vollen Zulassungspflicht unterliegen, sondern registrierungspflichtig sein und unter anderem ihren zuständigen Behörden einschlägige Informationen bezüglich der wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF liefern. Allerdings sollten diese kleineren AIFM den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen, um die im Rahmen dieser Richtlinie eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen zu können, wenn sie das in dieser Richtlinie vorgesehene Opt-in-Verfahren anwenden. Diese Ausnahme sollte es den Mitgliedstaaten nicht verwehren, AIFM, die dieses Opt-in-Verfahren nicht wählen, strengeren Anforderungen zu unterwerfen.

(18)

Kein EU-AIFM sollte EU-AIF verwalten und/oder an professionelle Anleger in der Union vertreiben dürfen, sofern er nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde. Ein gemäß dieser Richtlinie zugelassener AIFM sollte die Voraussetzungen für eine Zulassung, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, jederzeit einhalten.

(19)

Sobald diese Richtlinie es zulässt, sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, oder ein EU-AIFM, der beabsichtigt, Nicht-EU-AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, ebenfalls gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden. Zumindest während eines Übergangszeitraums sollte ein Mitgliedstaat auch erlauben können, dass Nicht-EU-AIFM in diesem Mitgliedstaat AIF vertreiben und es einem EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF in diesem Mitgliedstaat zu vertreiben, soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestauflagen erfüllt werden.

(20)

Je nach ihrer Rechtsform sollte AIF die Möglichkeit offenstehen, entweder extern oder intern verwaltet zu werden. AIF sollten dann als intern verwaltet gelten, wenn die Verwaltungsaufgaben vom Leitungsgremium oder einer anderen internen Ressource des AIF ausgeführt werden. Gestattet die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung und entscheidet das Leitungsgremium des AIF, dass kein externer AIFM bestellt wird, ist der AIF gleichzeitig ein AIFM, und der AIF sollte daher allen Anforderungen für AIFM gemäß dieser Richtlinie entsprechen und als solcher zugelassen werden. Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, sollte jedoch nicht als externer Verwalter anderer AIF zugelassen werden. Ein AIF sollte als extern verwaltet gelten, wenn eine externe juristische Person vom oder für den AIF zum Verwalter bestellt worden ist, die durch diese Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist. Ist ein externer AIFM bestellt worden, um einen bestimmten AIF zu verwalten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser AIFM die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt, sondern vielmehr die gemeinsame Portfolioverwaltung gemäß dieser Richtlinie.

(21)

Die Verwaltung von AIF sollte mindestens die Erbringung von Dienstleistungen zur Anlageverwaltung beinhalten. Ein einzelner AIFM, der gemäß dieser Richtlinie bestellt werden soll, sollte keinesfalls ermächtigt werden, die Portfolioverwaltung bereitzustellen, wenn er nicht auch das Risikomanagement anbietet; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sollte ein zugelassener AIFM jedoch nicht daran gehindert werden, auch die Tätigkeiten der Verwaltung und des Vertriebs von AIF oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF auszuüben. Ein externer AIFM sollte nicht daran gehindert werden, auch die Dienstleistung der individuellen Verwaltung einzelner Anlageportfolios im Rahmen eines Mandats der Anleger nach dessen Ermessen und auf Einzelkundenbasis zu erbringen, einschließlich Portfolios, die im Eigentum von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen (7), stehen, oder die Nebendienstleistung der Anlageberatung, Verwahrung und technischen Verwaltung in Bezug auf die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen zu erbringen. Aufgrund einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sollte einem externen AIFM die Verwaltung von OGAW gestattet sein.

(22)

Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Durch nationale Rechtsvorschriften geschaffene Systeme und Kontrollen für die Registrierung der im oder für ein AIFM arbeitenden Personen sollten von den organisatorischen Anforderungen dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(23)

Um sicherzustellen, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste für AIF kontinuierlich und regelmäßig erbringen und um die potenziellen Risiken von AIFM im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht hinsichtlich all ihrer Tätigkeiten abzudecken, einschließlich der Verwaltung von AIF im Rahmen einer Aufgabenübertragung, ist es notwendig, die Anwendung von Mindesteigenkapitalanforderungen vorzusehen. AIFM sollte es freigestellt sein, potenzielle Risiken im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht durch zusätzliche eigene Finanzmittel oder durch eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

(24)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des risikobereiten Verhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die AIFM ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für diejenigen Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement in Einklang steht. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger.

(25)

In den Grundsätzen für die Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass die AIFM diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in verschiedener Weise anwenden können.

(26)

Die in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (8) festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese.

(27)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtet wurde (ESMA), Leitlinien für solide Vergütungspolitiken im AIFM-Sektor gewährleisten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtet wurde, sollte ihr bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien helfen.

(28)

Die Bestimmungen bezüglich der Vergütung sollten von der vollständigen Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere von den Bestimmungen des Artikels 153 Absatz 5 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltenden Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und der Beteiligung und den allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls von der Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, unberührt bleiben.

(29)

Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. AIFM greifen zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurück, je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte sie vorwiegend investieren. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber in jedem Fall vorgeschrieben werden, dass die AIFM Bewertungsverfahren anwenden, die zu einer ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögenswerte der AIF führen. Das Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten und die Berechnung des Nettoinventarwerts sollte von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik des AIFM funktional unabhängig sein, und andere Maßnahmen sollten sicherstellen, dass Interessenkonflikte und ein unzulässiger Einfluss auf die Beschäftigten verhindert werden. Unter gewissen Bedingungen sollten AIFM eine externe Bewertungsstelle zur Wahrnehmung der Bewertungsfunktion beauftragen können.

(30)

Unter strengen Einschränkungen und Auflagen, einschließlich des Vorhandenseins objektiver Gründe, sollte ein AIFM die Ausführung einiger seiner Funktionen im Rahmen dieser Richtlinie an Dritte zur Ausführung in seinem Namen übertragen können, um damit die Effizienz der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu erhöhen. Unter denselben Bedingungen sollte auch eine Unterbeauftragung gestattet sein. Für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Richtlinie sollten AIFM jedoch jederzeit verantwortlich bleiben.

(31)

Die strengen Einschränkungen und Auflagen in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben durch die AIFM sollten für die Übertragung des Portfolio- und Risikomanagements gemäß Anhang I gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, wie etwa vom AIFM als Teil seiner Leitungsaufgaben ausgeführte Verwaltungs- oder technische Funktionen, sollten nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen unterliegen.

(32)

Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Vermögensverwahrung und -verwaltungsfunktionen strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters getrennt werden müssen. Auch wenn die AIFM AIF mit verschiedenen Geschäftsmodellen und Vereinbarungen unter anderem für die Vermögensverwahrung verwalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine vom AIFM getrennte Verwahrstelle bestellt wird, welche die Verwahrfunktionen für die AIF ausüben soll.

(33)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Bestellung und die Aufgaben einer Verwahrstelle sollten für alle von einem AIFM gemäß dieser Richtlinie verwalteten AIF und somit für alle AIF-Geschäftsmodelle gelten. Sie sollten jedoch an die Besonderheiten verschiedener Geschäftsmodelle angepasst werden. Bei einigen Geschäftsmodellen sind bestimmte Verwahraufgaben wichtiger als bei anderen, was von der Art der Vermögenswerte, in die die AIF investieren, und den mit diesen Vermögenswerten verbundenen Aufgaben abhängt.

(34)

Für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß dieser Richtlinie im Depot verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß dieser Richtlinie möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen erlangen zu können, wie zum Beispiel Private-Equity-Fonds, Risikokapital-Fonds und Immobilienfonds, sollten Mitgliedstaaten es zulassen können, dass ein Notar, Rechtsanwalt, eine Registrierstelle oder eine andere Stelle beauftragt wird, die Funktionen einer Verwahrstelle wahrzunehmen. In solchen Fällen sollten die Verwahrfunktionen im Rahmen der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrgenommen werden, für die die ernannte Stelle einer gesetzlich anerkannten zwingenden Registrierung hinsichtlich ihres Berufs oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt und ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten kann, damit sie die relevanten Verwahrfunktionen ordnungsgemäß ausführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen erfüllen kann. Dies berücksichtigt die gegenwärtigen Praktiken bei bestimmten Arten von geschlossenen Fonds. Bei allen anderen AIF sollte die Verwahrstelle hingegen angesichts der Bedeutung der Verwahrfunktion ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Einrichtung sein. Nur bei Nicht-EU-AIF sollte die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder eine ähnlich wie die in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen geartete Einrichtung sein, sofern sie einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird.

(35)

Die Verwahrstelle sollte ihren Sitz oder eine Filiale in demselben Land wie der AIF haben. Ein Nicht-EU-AIF sollte eine Verwahrstelle nur dann mit Sitz in dem jeweiligen Drittland haben können, wenn bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Auf der Grundlage von in delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die besagen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland dem Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird. Ferner soll das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegte Schlichtungsverfahren angewendet werden, wenn sich zuständige Behörden nicht auf die korrekte Anwendung der anderen zusätzlichen Bedingungen einigen können. Alternativ sollte die Verwahrstelle bei Nicht-EU-AIF ihren Sitz auch im Herkunftsmitgliedstaat oder im Referenzmitgliedstaat des AIFM, das die AIF verwaltet, haben können.

(36)

Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten zu prüfen, einen geeigneten horizontalen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, in dem die Zuständigkeiten und Pflichten von Verwahrstellen sowie das Recht einer Verwahrstelle in einem Mitgliedstaat, ihre Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, geregelt werden.

(37)

Die Verwahrstelle sollte für die ordentliche Überwachung der Cashflows der AIF verantwortlich sein und sollte insbesondere sicherstellen, dass das Geld der Anleger und die Barmittel des AIF oder gegebenenfalls des AIFM, das für den AIF tätig ist, ordnungsgemäß auf Konten verbucht wird, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM oder der für ihn tätigen Verwahrstelle eröffnet wurden. Die Verwahrstelle sollte auch für die Verwahrung der Vermögenswerte des AIF, darunter die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die auf einem in den Büchern der Verwahrstelle geführten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und aller Finanzinstrumente, die in physischer Form der Verwahrstelle übergeben werden können, und für die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse für alle anderen Vermögenswerte des AIF oder des für den AIF tätigen AIFM verantwortlich sein. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (11) festgelegt sind.

(38)

Eine Verwahrstelle sollte ihre Tätigkeit ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der AIF oder der Anleger der AIF ausüben.

(39)

Die Verwahrstelle sollte die Verwahrung von Vermögenswerten einem Dritten übertragen können, der diese Funktion seinerseits weiter übertragen können sollte. Allerdings sollten die Übertragung von Aufgaben als auch die Unterbeauftragung objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem diese Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen.

(40)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wurde, sollte ein gemeinsames gesondertes Konto für mehrere AIF, ein sogenanntes „Omnibus-Konto“ oder „Sammelkonto“, unterhalten können.

(41)

Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (12) vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten, oder die Beauftragung außereuropäischer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollte nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(42)

Die strengen Einschränkungen und Auflagen, denen die Übertragung von Aufgaben durch die Verwahrstelle unterliegt, sollte für die Übertragung ihrer spezifischen Funktionen als Verwahrstelle, d. h. die Überwachung des Cashflows, die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtsfunktionen, gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, die mit den Verwahraufgaben zusammenhängen, wie etwa von der Verwahrstelle als Teil ihrer Verwahraufgaben ausgeführte Verwaltungsfunktionen oder technische Funktionen, unterliegt nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen.

(43)

Die Richtlinie berücksichtigt auch die Tatsache, dass viele AIF und insbesondere Hedgefonds gegenwärtig die Dienste eines Primebrokers in Anspruch nehmen. Mit dieser Richtlinie wird sichergestellt, dass AIF weiterhin die Dienste von Primebrokern in Anspruch nehmen können. Ein Primebroker sollte jedoch nur dann als Verwahrstelle bestellt werden, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahraufgaben von seinen Aufgaben als Primebroker gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden, da Primebroker als Gegenparteien von AIF auftreten und daher nicht gleichzeitig in vollem Umfang die Interessen des AIF wahrnehmen können, wie es einer Verwahrstelle obliegt. Verwahrstellen sollten Verwahraufgaben an einen oder mehrere Primebroker beziehungsweise an Dritte übertragen können. Abgesehen von den übertragenen Verwahraufgaben sollten Primebroker auch Primebroker-Dienste an AIF anbieten dürfen. Diese Primebroker-Dienste sollten nicht Teil der Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung sein.

(44)

Die Verwahrstelle sollte für die Verluste des AIFM, des AIF und der Anleger haften. In dieser Richtlinie wird zwischen einem Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung und anderen Verlusten unterschieden. Im Fall von Verlusten, die nicht Finanzinstrumente während der Verwahrung betreffen, sollte die Verwahrstelle haften, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wenn die Verwahrstelle Vermögenswerte verwahrt und diese Vermögenswerte abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Verlust auf äußere Umstände außerhalb ihrer vernünftigen Kontrolle zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht auf gewisse interne Gegebenheiten, wie etwa eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(45)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt und die von diesem verwahrten Finanzinstrumente abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften. Falls es jedoch der Verwahrstelle gemäß einem schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem diese Übertragung objektiv gerechtfertigt wird, ausdrücklich gestattet ist, sich vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung zur Haftungsübertragung an diesen Dritten von der Haftung zu befreien, und falls der Dritte für den Verlust auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten haftbar gemacht werden kann, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, wenn sie beweisen kann, dass sie die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit hat walten lassen und dass die spezifischen Anforderungen an eine Übertragung von Aufgaben erfüllt worden sind. Durch das Erfordernis einer vertraglichen Haftungsübertragung an einen Dritten sollen mit dieser Richtlinie externe Effekte mit solch einem Vertrag verbunden werden, wodurch der Dritte dem AIF oder gegebenenfalls den Anlegern des AIF gegenüber unmittelbar für den Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung haftet.

(46)

Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die allen Anforderungen an eine Übertragung der Aufgabe der Verwahrung genügen, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, sofern Folgendes gegeben ist: die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich solch eine Haftungsbefreiung; die Anleger wurden in gebührender Weise über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet, bevor sie ihre Anlage getätigt haben; der AIF oder der für den AIF tätige AIFM hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen; es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich an den Dritten übertragen wird und der es dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch aus dem Verlust von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.

(47)

Diese Richtlinie sollte künftigen Gesetzgebungsmaßnahmen hinsichtlich der Verwahrstelle in der Richtlinie 2009/65/EG nicht vorgreifen, da OGAW und AIF sich sowohl in Bezug auf die von ihnen verfolgten Anlagestrategien als auch in der Art des Anlegers, für den sie bestimmt sind, unterscheiden.

(48)

Ein AIFM sollte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Diese Frist von sechs Monaten sollte das Recht der Mitgliedstaaten, eine kürzere Frist vorzuschreiben, unberührt lassen.

(49)

Da es einem AIFM möglich ist, Hebelfinanzierungen einzusetzen und unter bestimmten Umständen zur Entstehung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beizutragen, sollten AIFM, die Hebelfinanzierungen einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Union bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Union ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, die auf Ebene der AIF in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, spezielle Anforderungen gelten. Solche AIFM sollten verpflichtet werden, Angaben zum Gesamtbetrag der eingesetzten Hebelfinanzierungen, zu den Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und zu den Hebelfinanzierungen, die durch Positionen in Derivaten begründet wurden, sowie zu der erneuten Verwendung von Vermögenswerten und den Hauptquellen der in ihren AIF eingesetzten Hebelfinanzierungen zu machen. Die von den zuständigen Behörden gesammelten Angaben sollten mit anderen Behörden in der Union, mit ESMA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (13) errichtet wurde, ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebelfinanzierungen bei den von AIFM verwalteten AIF auf das Finanzsystem in der Union leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Falls von einem oder mehreren von einem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so sollten diese Angaben auch mit den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

(50)

Um eine angemessene Bewertung der Risiken vornehmen zu können, die von den Hebelfinanzierungen eines AIFM in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF ausgehen, sollte der AIFM zeigen, dass die Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. In den Fällen, in denen die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bedroht sein könnte, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung, die ein AIFM bei von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, vornehmen können. Die ESMA und der ESRB sollten über entsprechende Schritte in Kenntnis gesetzt werden.

(51)

Es erscheint auch notwendig, dass die ESMA unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB festlegen kann, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein erhebliches Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt, und eine Empfehlung für die zuständigen Behörden aussprechen kann, welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen.

(52)

Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die Unternehmen, über die die von einem AIFM verwalteten AIF Kontrolle ausüben und die Beschäftigten dieser Unternehmen über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, damit die Unternehmen beurteilen können, wie sich diese Kontrolle auf ihre Situation auswirkt.

(53)

Wenn AIFM AIF verwalten, die Kontrolle über einen Emittenten ausüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten entsprechende Informationen grundsätzlich gemäß der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14) und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (15), offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen ausüben, spezifischen Anforderungen unterliegen. Um in Bezug auf das kontrollierte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Transparenz-, Offenlegungs- und Berichtspflichten verstärkt werden. Ferner sollten die Jahresberichte des betreffenden AIF durch Informationen zum kontrollierten Unternehmen ergänzt werden, oder diese zusätzlichen Informationen sollten im Jahresbericht des kontrollierten Unternehmens enthalten sein. Diese Informationen sollten dann den Arbeitnehmervertretern bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst und den Anlegern des betreffenden AIF zugänglich gemacht werden.

(54)

Diese spezifischen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern von bestimmten Unternehmen gelten für den Fall, dass AIF im Einklang mit dieser Richtlinie die Kontrolle über diese Unternehmen übernommen haben. Der AIFM hat jedoch in den meisten Fällen keine Kontrolle über die AIF, es sei denn, er ist ein intern verwalteter AIF. Ferner bestehen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts keine direkten Beziehung zwischen den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst. Aus diesen Gründen können dem Anteilseigner oder seinem Verwalter, d. h. dem AIF und dem AIFM, gemäß dieser Richtlinie keine unmittelbaren Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw. wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, auferlegt werden. Was die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, betrifft, so sollte die Richtlinie eine Handlungspflicht für den betreffenden AIFM enthalten, nach bestem Bestreben dafür zu sorgen, dass der Vorstand des betreffenden Unternehmens die einschlägigen Informationen den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, zugänglich macht.

(55)

Die Kommission wird ersucht, die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Informations- und Offenlegungspflichten abzuändern, die im Falle der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten gemäß dieser Richtlinie allgemein und unabhängig von der Art des Anlegers gelten.

(56)

Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen, so sollte der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gegenüber Angaben zur Finanzierung des Erwerbs der zur Ausübung der Kontrolle notwendigen Anteile vorlegen. Diese Verpflichtung zur Vorlage von Angaben über die Finanzierung sollte auch dann gelten, wenn ein AIFM ein AIF verwaltet, der die Kontrolle über einen Anteilsemittenten erlangt, der zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist.

(57)

Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder über einen Emittenten erlangen, so sollte der AIFM für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der Erlangung der Kontrolle durch die AIF über das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie erstens die Streuung, die Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen weder fördern noch unterstützen oder dies anweisen dürfen; zweitens, soweit der AIFM bevollmächtigt ist, in den Sitzungen der Leitungsgremien des Unternehmens für die AIF abzustimmen, nicht für eine Streuung, Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie stimmen; und drittens in jedem Fall sich nach bestem Bestreben dafür einsetzen, dass eine Streuung, Kapitalherabsetzung, eine Rücknahme und/oder der Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie verhindert wird. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck der Bestimmungen in Kapitel V, Abschnitt 2 dieser Richtlinie berücksichtigen und dabei in gebührendem Maße auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-AIF und Nicht-EU-AIF achten, wenn es darum geht, die Kontrolle über Unternehmen mit Sitz in der Union zu erlangen.

(58)

Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen eines Unternehmens im Falle der Erlangung der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten sollten einer allgemeinen Ausnahmeregelung unterliegen, die für die Kontrolle über kleine und mittlere Unternehmen und über Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien gilt. Des Weiteren zielen diese Anforderungen nicht darauf ab, Informationen über die Eigentumsverhältnisse zu veröffentlichen, die AIFM zum Nachteil gegenüber möglichen Wettbewerbern wie etwa Staatsfonds oder Wettbewerbern, die das Zielunternehmen möglicherweise aus dem Markt drängen wollen, indem sie diese Informationen zu ihrem Vorteil verwenden, gereichen würden. Daher sollten die Informations- und Veröffentlichungspflichten gemäß den in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (16) aufgeführten Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich vertraulicher Informationen, und unbeschadet der Richtlinien 2004/25/EG und 2004/109/EG gelten. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten vorschreiben sollten, dass die Arbeitnehmervertreter und Personen, die diese unterstützen, im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen nicht befugt sind, Informationen an Arbeitnehmer und Dritte weiterzuleiten, die die legitimen Interessen des Unternehmens betreffen und die ihnen ausdrücklich als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Mitgliedstaaten sollten Arbeitnehmern und Personen, die diese unterstützen, die Befugnis erteilen können, vertrauliche Informationen an Arbeitnehmer und Dritte, die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die betreffenden AIFM die Übermittlung von Informationen durch den Vorstand an die Arbeitnehmervertreter, bzw., wenn es keine gibt, die Arbeitnehmer selbst, nicht verlangen, wenn die Informationen nach objektiven Kriterien dazu geeignet wären, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Unternehmens erheblich zu schädigen oder sich nachteilig auf dieses auszuwirken. Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen von Unternehmen sollten ferner unbeschadet von möglicherweise von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Vorschriften gelten.

(59)

In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen EU-AIFM berechtigt sind, Anteile eines EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben. Dieser Vertrieb durch EU-AIFM sollte nur dann gestattet sein, wenn der AIFM diese Richtlinie einhält und wenn der Vertrieb mit einem Pass erfolgt; der Vertrieb durch AIFM von AIF, die unter den in dieser Richtlinie genannten Schwellenwerten liegen, bleibt davon unberührt. Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb von unter diesen Schwellenwerten liegenden AIF durch AIFM gemäß den nationalen Bestimmungen gestatten können.

(60)

Anteile eines AIF sollten nur dann an einem geregelten Markt in der Union notiert oder von Dritten, die für den AIFM in einem bestimmten Mitgliedstaat tätig sind, angeboten bzw. platziert werden dürfen, wenn der AIFM, der die AIF verwaltet, selbst Anteile des AIF in diesem Mitgliedstaat vertreiben darf. Darüber hinaus können andere nationale Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (17) oder die Richtlinie 2004/39/EG, ebenfalls den Vertrieb von AIF an Anleger in der Union regeln.

(61)

Viele EU-AIFM verwalten derzeit Nicht-EU-AIF. Es ist angemessen, zugelassenen EU-AIFM die Verwaltung von Nicht-EU-AIF ohne deren Vertrieb auf dem Gebiet der Union zu gestatten, ohne dabei die strengen Anforderungen an die Verwahrung und die Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nach dieser Richtlinie auf sie anzuwenden, da diese Anforderungen zum Schutz von Anlegern der Union aufgenommen wurden.

(62)

Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassen wird, sollte es zugelassenen EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in ihrem Herkunftsmitgliedstaat und/oder anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, gestattet sein, dies mit einem Pass zu tun, sofern sie diese Richtlinie einhalten. Dieses Recht sollte Meldeverfahren und Bedingungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIF unterliegen.

(63)

Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU-AIFM beendet wird, sollten auch EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF auf dem Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten ohne Pass zu vertreiben, die Zulassung hierfür von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern sie diese Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen zu den Verwahrstellen einhalten. Solche EU-AIFM sollten jedoch sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen damit betraut werden, die Pflichten der Verwahrstelle wahrzunehmen. Zudem sollten zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken im Einklang mit internationalen Standards angemessene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis zur Erschwerung des Vertriebs von Nicht-EU-AIF in einem Mitgliedstaat genutzt werden. Darüber hinaus sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(64)

Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission erlassen wird, was nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfolgen sollte, sollte ein grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie darin bestehen, dass ein Nicht-EU-AIFM vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie in den Genuss der Rechte nach dieser Richtlinie, wie etwa Anteile an AIF mit Pass in der gesamten Union zu vertreiben, kommt. Damit sollten gleiche Rahmenbedingungen für EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM gewährleistet werden. Mit dieser Richtlinie wird daher eine Zulassung für Nicht-EU-AIFM geschaffen, die nach dem Inkrafttreten des diesbezüglich von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts zur Anwendung kommt. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie durchsetzen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für diese Nicht-EU-AIFM sollten die zuständigen Behörden des in dieser Richtlinie bestimmten Referenzmitgliedstaats sein.

(65)

Hat ein Nicht-EU-AIFM daher die Absicht, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, sollte er auch verpflichtet sein, diese Richtlinie einzuhalten, so dass er den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie EU-AIFM. In besonderen Ausnahmefällen sollte der Nicht-EU-AIFM, wenn die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, nicht vereinbar ist, in dem erforderlichen Umfang von der Einhaltung der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie befreit werden können, wenn er Folgendes belegen kann: es ist nicht möglich, die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, zu vereinen; die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, enthalten eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF; und der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF hält diese gleichwertige Bestimmung ein.

(66)

Ferner sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, verpflichtet sein, ein bestimmtes Zulassungsverfahren einzuhalten, und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF sollten erfüllt werden.

(67)

Die ESMA sollte Empfehlungen zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats und gegebenenfalls zur Befreiung von der Vereinbarkeit mit einer gleichwertigen Bestimmung abgeben. Es sollten besondere Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM gelten. Ferner sollte das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegte Schlichtungsverfahren zur Anwendung kommen, und zwar bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats, über die Befreiung im Fall der Unvereinbarkeit zwischen der Einhaltung dieser Richtlinie und der Einhaltung gleichwertiger Bestimmungen eines Drittlands und über die Bewertung der Einhaltung der besonderen Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF.

(68)

Die ESMA sollte die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU-AIFM jährlich einer Untersuchung in Form einer gegenseitigen Bewertung unterziehen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.

(69)

Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU-AIFM beendet wird, sollte auch ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF nur in bestimmten Mitgliedstaaten ohne einen solchen Pass zu vertreiben, die Zulassung hierzu von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern bestimmte Mindestanforderungen eingehalten sind. Diese Nicht-EU-AIFM sollten zumindest ähnlichen Vorschriften unterliegen, wie sie für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, in Bezug auf Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern gelten. Um die Überwachung von Systemrisiken zu erleichtern, sollten diese Nicht-EU-AIFM auch Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, unterliegen. Solche AIFM sollten daher die in dieser Richtlinie angeführten Transparenzanforderungen sowie die Verpflichtungen für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erwerben, einhalten. Ferner sollten angemessene und in Übereinstimmung mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem die AIF vertrieben werden, gegebenenfalls den für die betreffenden EU-AIF zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und gegebenenfalls den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, um einen wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis eingesetzt werden, um den Vertrieb von Drittlandfonds in einem Mitgliedstaat zu erschweren. Schließlich sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder gegebenenfalls der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(70)

Diese Richtlinie sollte keine Auswirkungen auf die gegenwärtige Situation haben, wonach ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union unabhängig vom Sitz des AIFM und/oder des AIF auf eigene Initiative in AIF investieren kann.

(71)

Die Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten können. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb bestimmter Arten von AIF, so sollte der Mitgliedstaat eine Einzelfallbewertung vornehmen, um festzustellen, ob ein bestimmter AIF als ein AIF betrachtet werden sollte, der an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden darf. Unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsinstrumente der Union sollten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen als Voraussetzung für den Vertrieb an Kleinanleger die AIF und AIFM strengeren Anforderungen unterwerfen können als AIF, die an professionelle Anleger in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb solcher AIF auf nationaler Ebene oder grenzüberschreitend erfolgt. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet, sollte diese Möglichkeit den AIFM, die die AIF verwalten, unabhängig davon offenstehen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben; ferner sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitend vertriebene EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat keinen strengeren oder zusätzlichen Anforderungen unterwerfen als im Inland vertriebene AIF. Zudem sollten die AIFM, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirmen und die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitute, welche Wertpapierdienstleistungen für Kleinanleger erbringen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist oder ob es sich um ein komplexes oder ein nicht komplexes Finanzinstrument handelt, jeglichen zusätzlichen Anforderungen Rechnung tragen.

(72)

Die Befugnisse und Pflichten der für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden müssen klargestellt und die Mechanismen, die zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit benötigt werden, gestärkt werden. Unter bestimmten Umständen sollten die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eines AIFM unmittelbar tätig werden können, um die Einhaltung von Bestimmungen, für die sie zuständig sind, zu überwachen. Im Hinblick auf andere Bestimmungen sollte es den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gestattet sein, Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu fordern und selbst tätig zu werden, wenn keine derartigen Maßnahmen ergriffen werden.

(73)

In dieser Richtlinie sind ferner eine allgemeine Koordinierungsfunktion der ESMA und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren unter Vorsitz der ESMA zur Streitbeilegung zwischen zuständigen Behörden vorgesehen.

(74)

Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zum Inhalt der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Referenzmitgliedstaat des AIFM und den betreffenden Aufsichtsbehörden des Drittlands geschlossen werden müssen, sowie zu den Verfahren für den Informationsaustausch ausarbeiten. Mithilfe der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte sichergestellt werden, dass nach diesen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, um es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats zu ermöglichen, ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Die ESMA sollte in ihrer Funktion auch die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit erleichtern. So sollte die ESMA diese Funktion zum Beispiel dazu nutzen dürfen, ein standardisiertes Format für derartige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(75)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(76)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im AEUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannt werden, insbesondere mit dem in Artikel 16 AEUV und in Artikel 8 der Charta anerkannten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (18) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (19) geregelt ist, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt werden sollte.

(77)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (20), ausgeübt werden.

(78)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden der Hebelfinanzierung, wie in dieser Richtlinie definiert, festzulegen, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, bei denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, wenn es sich bei diesen Strukturen um solche handelt, die eigens dafür geschaffen wurden, um direkte oder indirekte Hebelfinanzierungen auf der Ebene des AIF zu schaffen. Insbesondere bei Private-Equity- und Risikokapital-Fonds bedeutet dies, dass nicht vorgesehen ist, dass eine Hebelfinanzierung, die auf der Ebene einer Portfoliogesellschaft besteht, in solche Finanz- oder Rechtsstrukturen einbezogen wird.

(79)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um festzulegen, wie die Schwellenwerte für das weniger strenge Regelwerk berechnet werden und wie diejenigen AIFM zu behandeln sind, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten; und um die Pflicht zur Registrierung der unter die Schwellenwerte fallenden AIFM und zur Vorlage von Informationen, um Systemrisiken wirksam überwachen zu können sowie die Pflicht solcher AIFM, den betreffenden zuständigen Behörden mitzuteilen, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des weniger strengen Regelwerks nicht mehr erfüllen, festzulegen.

(80)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Methoden der Hebelfinanierung, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen mit Beteiligung Dritter, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und die Berechnung der Hebelfinanzierung zu klären; um die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten außerdem erlassen werden, um die Kriterien festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf die Geschäftsführung und ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF sowie der Integrität des Marktes zu handeln, nachkommen; damit sie über die für ihre ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; damit sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo solche Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Steuerung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt; damit sie alle auf ihre Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das bestmögliche Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF und die Integrität des Marktes zu fördern; und um alle Anleger der AIF fair zu behandeln.

(81)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Art der von den AIFM zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte festzulegen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und verwaltungstechnischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten und offenzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die anzuwendenden Risikomanagementfunktionen, die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems, die Art, wie das Risikomanagement funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten einschließlich des Portfoliomanagements zu trennen ist, die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte und die von den AIFM anzuwendenden Anforderungen an das Risikomanagement festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten ferner erlassen werden, um zu präzisieren, welche Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren AIFM anwenden sollten, und um die Ausrichtung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen aneinander festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Anforderungen, die die Originatoren, die Sponsoren oder die ursprünglichen Kreditgeber von Verbriefungsinstrumenten erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf.

(82)

Delegierte Rechtsakte sollten ebenfalls erlassen werden, um die Anforderungen festzulegen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungsinstrumente investieren; um Verfahren für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren festzulegen; um die Verfahren für eine ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil des AIF, die beruflichen Gewährleistungen, die die externe Bewertungsstelle bieten können muss, und die angemessene Häufigkeit für die Durchführung von Bewertungen offener AIF festzulegen.

(83)

Darüber hinaus sollten delegierte Rechtsakte erlassen werden, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Funktionen der AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen der AIFM seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma macht, und deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann; um, in Bezug auf Verwahrstellen, die Kriterien festzulegen, anhand derer bewertet wird, ob die Anforderungen an eine wirksame Regulierung und Aufsicht in den Drittländern, in denen die Verwahrstellen ihren Sitz haben, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, um festzulegen, welche Einzelheiten in die Standardvereinbarung aufzunehmen sind, um die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Verwahrstelle, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Pflicht zur getrennten Verwahrung, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen angesehen werden sollten, festzulegen, ferner, um festzulegen, was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zu verstehen ist, sowie um die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung über eine Haftungsbefreiung vorliegt, festzulegen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollten ferner Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Offenlegungspflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. die Berichtserfordernisse gegenüber den zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit festgelegt werden.

(84)

Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch festgelegt werden, ab wann davon auszugehen ist, dass Hebelfinanzierungen in erheblichem Umfang eingesetzt werden, und um die Grundsätze festzulegen, die von den zuständigen Behörden bei der Prüfung zugrunde gelegt werden sollten, ob eine Beschränkung des Umfangs der Hebelfinanzierungen, die ein AIFM einsetzen kann, auferlegt werden sollte. Delegierte Rechtsakte sollten darüber hinaus erlassen werden, um Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Hinblick auf Nicht-EU-AIFM und/oder Nicht-EU-AIF festzulegen, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses dieser Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte ferner der Inhalt des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden und die Übermittlung bestimmter Informationen an die ESMA festgelegt werden.

(85)

Entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der ESMA und nach den in dieser Richtlinie angeführten Kriterien sollte ein delegierter Rechtsakt auch erlassen werden, um den Pass auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in der Union durch EU-AIFM und auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU-AIFM auszuweiten, während ein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen werden sollte, um die Anwendung nationaler Bestimmungen über Privatplatzierungen in dieser Hinsicht zu beenden.

(86)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei schwerwiegenden Bedenken sollte diese Frist auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die anderen Organe auch informieren können, wenn sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, zum Beispiel, um Mitgliedstaaten zu gestatten, delegierte Rechtsakte innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Umsetzungsfrist, soweit einschlägig, umzusetzen.

(87)

In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, enthalten ist, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(88)

Zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte die ESMA eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Ebenso sollte sie eine Empfehlung in Bezug auf die Ausdehnung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in der Union durch EU-AIFM sowie auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU-AIFM abgeben. Binnen drei Monaten nach Eingang dieser Empfehlung und dieser Stellungnahme der ESMA sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen zur Ausdehnung des Passes in allen Mitgliedstaaten gelten sollten.

(89)

Bei ihrem Gipfeltreffen im April 2009 in London haben die Staats- und Regierungschefs der G20 vereinbart, dass Hedgefonds oder deren Manager eingetragen und verpflichtet sein sollten, sachdienliche Informationen gegenüber Aufsichts- und Regulierungsbehörden laufend offenzulegen. Sie sollten der Aufsicht unterliegen, damit gewährleistet ist, dass sie über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Im Juni 2010 haben die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement erneuert und sich auch verpflichtet, die Umsetzung harter Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Aufsicht über Hedgefonds in einer international kohärenten und nichtdiskriminierenden Art und Weise zu beschleunigen. Zur Unterstützung der Ziele der G20 hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen im Juni 2009 hochrangige Prinzipien für die Aufsicht über Hedgefonds herausgegeben, um die Entwicklung einer international kohärenten Regulierung auf diesem Gebiet zu steuern. Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass Europa seine Interessen und Werte im Kontext der Auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem einen erweiterten Marktzugang für europäische Unternehmen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen. Die Kommission wird bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in vergleichbarer Weise umgesetzt werden.

(90)

Drei Jahre nach dem Inkraftreten eines delegierten Rechtsakts, durch den der Pass auf alle AIFM zur Anwendung kommt, sollte die ESMA eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Sie sollte auch eine Empfehlung über die Beendigung dieser nationalen Bestimmungen vorlegen. Binnen drei Monaten nach Eingang der Empfehlung und der Stellungnahme der ESMA sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten beendet werden sollten.

(91)

Vier Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie einleiten. Bei dieser Überprüfung sollten die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht werden. Ferner sollte untersucht werden, inwieweit die Ziele dieser Richtlinie erreicht worden sind; gegebenenfalls sollten geeignete Änderungen vorgeschlagen werden. Diese Untersuchung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung die Funktionen der ESMA und der zuständigen Unionsbehörden bei der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über alle auf Unionsmärkten tätigen AIFM im Zusammenhang mit dieser Richtlinie untersuchen, was unter anderem — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die Übertragung weiterer Aufsichtszuständigkeiten an die ESMA im Bereich der Zulassung und Überwachung von Nicht-EU-AIFM einschließt. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Kosten und Nutzen der Übertragung derartiger Aufgaben an die ESMA bewerten.

(92)

Der Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens, durch den die Bewältigung der potenziellen Risiken ermöglicht wird, die sich aus der Tätigkeit der AIFM ergeben können, sowie die Gewährleistung der wirksamen Überwachung dieser Risiken durch die zuständigen Behörden in der Union. Es ist erforderlich, einen strengen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen einzurichten, der keine Lücken in der Finanzregulierung lässt. In dieser Hinsicht wird auf die bestehenden Sorgfaltspflichten verwiesen, die nach den einschlägigen Bestimmungen für professionelle Anleger gelten. Die Kommission ist aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf professionelle Anleger zu überprüfen, um über die Notwendigkeit strengerer Anforderungen für die Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Verfahren) zu befinden, die von professionellen Anlegern der Union eingehalten werden müssen, die aus eigener Initiative in Finanzprodukte von außerhalb der EU, wie beispielsweise Nicht-EU-AIF, investieren.

(93)

Am Ende ihrer Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Änderungsvorschläge enthält, in denen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Anleger, die AIF oder die AIFM in der Union und in Drittländern berücksichtigt werden.

(94)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Anlegerschutzes durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann — wie die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der bestehenden nationalen Aufsicht über diese Akteure zeigen — und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(95)

Die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (21) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 90.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(8)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(9)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(10)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(11)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(12)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(13)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(14)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(15)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(16)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(17)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(18)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(19)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(21)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.