Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (AIF) in der Union verwalten und/oder vertreiben.