Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Bestimmung des AIFM

Artikel 5

Bestimmung des AIFM

(1)  

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jeden AIF, der im Geltungsbereich dieser Richtlinie verwaltet wird, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

a) 

ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder

b) 

der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

(2)  
In den Fällen, in denen ein externer AIFM nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Namen handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet der AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM machen es dem AIFM zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen.
(3)  
Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 2 genannten Schritte weiterhin nicht eingehalten werden, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verlangen, dass er als AIFM des betreffenden AIF zurücktritt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Falls es einen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM setzen unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM in Kenntnis.