Artikel 45
Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM den AIFM auferlegt, für die er hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung derselben Bestimmungen der Herkunftsmitgliedstaat ist.
Lehnt es der betreffende AIFM ab, den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 4 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM
treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gemäß Absatz 4 beendet,
ersuchen die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.
Die Art der Maßnahmen gemäß Buchstabe a ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.