Artikel 46
Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Die zuständigen Behörden sind befugt,
Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,
jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,
im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,
Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.