Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 46 - Befugnisse der zuständigen Behörden

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 46

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  

Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,

d) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)  

Die zuständigen Behörden sind befugt,

a) 

Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,

b) 

von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,

c) 

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d) 

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e) 

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,

f) 

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g) 

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h) 

von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,

i) 

jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,

j) 

im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

k) 

die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,

l) 

Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,

m) 

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3)  
Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte.