Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 48 - Verwaltungssanktionen

Artikel 48

Verwaltungssanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(3)  
Die ESMA erstellt jährlich einen Bericht über die Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zur Anwendung kamen. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.