Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 43a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 43a - Einrichtungen für Kleinanleger

Artikel 43a

Einrichtungen für Kleinanleger

(1)  

Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

a) 

Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

b) 

Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

c) 

Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

d) 

Versorgung der Anleger mit den gemäß Artikel 22 und Artikel 23 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

e) 

Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG, und

f) 

Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen einem AIFM keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vorschreiben.
(3)  

Der AIFM stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

a) 

in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

b) 

von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.