Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 284 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 284

Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

(1)   Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.

(2)   Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.