Artikel 275
Behandlung von Versicherungsforderungen
(1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:
a) |
bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder |
b) |
bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich:
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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.