Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 282 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 282

Recht auf Forderungsanmeldung

(1)   Jeder Gläubiger, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.

(2)   Die Forderungen der in Absatz 1 genannten Gläubiger werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. Die zuständigen Behörden sind deshalb ohne Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene tätig.

(3)   Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger der zuständigen Behörde eine Kopie aller etwaigen Belege und teilt Folgendes mit:

a)

Art und Höhe der Forderung;

b)

Entstehungszeitpunkt der Forderung;

c)

ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht;

d)

welche Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand seiner Sicherheit sind.

Das Versicherungsforderungen durch Artikel 275 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden.