Artikel 195
Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.