Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 193 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 193

Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.