Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 192 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 192

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.