Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 194 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 194

Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.