Artikel 5
Geschäfte
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:
Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder
die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.