Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 5 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 5 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 5

Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

1. 

Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;

2. 

die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;

3. 

die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder

4. 

die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.