Artikel 6
Beistand
Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;
die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:
Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und
die Beistandsleistung wird nicht durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht.