Artikel 7
Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit
Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.