Artikel 4
Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens
Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 400 000 EUR;
die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 26 600 000 EUR;
falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26 600 000 EUR;
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1;
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Rückversicherungstätigkeiten ein, die 600 000 EUR seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 2 700 000 EUR seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungsunternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
in den letzen drei aufeinander folgenden Jahren wurde keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten und
in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten werden.
Solange das betreffende Versicherungsunternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.