Artikel 48
Versicherungsmathematische Funktion
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:
Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen;
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen;
Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;
Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und
Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung.