Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 42 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 42 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 42

Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben

(1)  

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:

a) 

ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten („fachliche Qualifikation“); und

b) 

sie sind zuverlässig und integer („persönliche Zuverlässigkeit“).

(2)  
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.
(3)  
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.