Artikel 37
Kapitalaufschlag
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde, und
dass die Forderung gemäß Artikel 119, ein internes Modell zu verwenden, unangemessen ist oder unwirksam war, oder
während gemäß Artikel 119 ein internes Voll- oder Partialmodell entwickelt wird;
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es augesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird;
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen.
In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.
In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen gemäß dem genannten Artikel einhergehen.
Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.