Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 28 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 28

Finanzstabilität und Prozyklizität

Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.

In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.