Artikel 31
Transparenz und Verantwortlichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung;
allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente;
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen;
die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.
Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.