Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 32 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 32 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 32

Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen

(1)  
Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungsunternehmens beziehen.
(2)  
Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.