Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 97 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 97

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2)   Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.

(3)   Für die Aufsicht über den OGAW sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 19. Für die Überwachung der Einhaltung der nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorschriften und der in Artikel 92 und 94 beschriebenen Anforderungen sind jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zuständig.