ANHANG I
SCHEMA A
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Angaben über die Verwahrstelle:
2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,
2.2. Haupttätigkeit.
Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
3.1. Name der Firma oder des Beraters,
3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,
3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW niedergelassen ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
Weitere Anlageinformationen:
5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,
5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
Wirtschaftliche Informationen:
6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.
SCHEMA B
Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen
I. Vermögensstand
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Bankguthaben, |
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sonstige Vermögen, |
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Vermögen insgesamt, |
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Verbindlichkeiten, |
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Nettobestandswert. |
II. Anzahl der umlaufenden Anteile
III. Nettobestandswert je Anteil
IV. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
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Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind; |
b) |
Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden; |
c) |
in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten neu emittierten Wertpapieren; |
d) |
den sonstigen in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Wertpapieren, |
wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier Angabe seines Anteils am Gesamtvermögen des OGAW.
Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.
V. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:
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Erträge aus Anlagen; |
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sonstige Erträge; |
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Aufwendungen für die Verwaltung; |
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Aufwendungen für die Verwahrstelle; |
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sonstige Aufwendungen und Gebühren; |
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Nettoertrag; |
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Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge; |
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Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung; |
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Mehr- oder Minderwert der Anlagen; |
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etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren; |
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Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen). |
VI. Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:
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gesamter Nettobestandswert; |
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Nettobestandswert je Anteil. |
VII. Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 51, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
(1) Die in Artikel 32 Absatz 5 dieser Richtlinie bezeichneten Investmentgesellschaften geben außerdem an:
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Methode und Häufigkeit der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile; |
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Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieses Wertes; |
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Börse im Vertriebsland, deren Notierung den Preis der in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte bestimmt. |