Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 105 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 105

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.