Artikel 105
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Artikel 105
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.