Artikel 98
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
a) |
direkt, |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) |
unter der Verantwortung der zuständigen Behörden durch Delegation an Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, oder |
d) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
(2) Gemäß Absatz 1 haben die zuständigen Behörden zumindest die Befugnis,
a) |
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten, |
b) |
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person einzubestellen und zu befragen, um Informationen zu erhalten, |
c) |
Ermittlungen vor Ort durchzuführen, |
d) |
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, |
e) |
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden, |
f) |
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, |
g) |
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen, |
h) |
von zugelassenen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen die Erteilung von Auskünften zu verlangen, |
i) |
jegliche Art von Maßnahme zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen weiterhin den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, |
j) |
im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen, |
k) |
die einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen, |
l) |
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen und |
m) |
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen. |