Artikel 99
(1) Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht insbesondere, dass bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können.
Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(2) Ohne Regeln für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen andere nach dieser Richtlinie erlassene nationale Bestimmungen auszuschließen, legen die Mitgliedstaaten insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen im Hinblick auf die in Artikel 78 Absatz 5 enthaltene Verpflichtung fest, die wesentlichen Informationen für den Anleger in einer Form zu präsentieren, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden, jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.