Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 96 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 96

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.