Artikel 93
(1) Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Voraus ein Anzeigeschreiben.
Das Anzeigeschreiben umfasst Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat, sowie gegebenenfalls zu den Anteilsklassen. In Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält es einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet.
(2) Der OGAW fügt dem in Absatz 1 genannten Anzeigeschreiben eine aktuelle Fassung folgender Unterlagen bei:
a) |
seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung, seinen Prospekt sowie gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben c und d angefertigten Übersetzung und |
b) |
die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b und d angefertigten Übersetzung. |
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Absatz 2 geforderten Unterlagen die vollständigen in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen. Sie fügen den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unmittelbar über den Versand der Unterlagen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Anzeige im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Anzeigeschreiben und die in Absatz 3 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, soweit der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht vereinbaren, dass dieses Anzeigeschreiben und diese Bescheinigung in einer offiziellen Sprache beider Mitgliedstaaten bereitgestellt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.
(6) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, verlangen im Rahmen des in diesem Artikel beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in diesem Artikel vorgesehen sind.
(7) Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW auf elektronischem Wege Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie gegebenenfalls zu den einschlägigen Übersetzungen haben. Er stellt sicher, dass der OGAW diese Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand hält. Der OGAW informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW über jede Änderung an den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.
(8) Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit.