Artikel 95
(1) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um
a) |
den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen festzulegen, |
b) |
den Zugang der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen zu erleichtern. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission kann ferner Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen, |
b) |
Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3, |
c) |
das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93. |
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.