Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 89 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 89

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a)

weder von Investmentgesellschaften

b)

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.