Artikel 84
(1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.
(2) Abweichend von Absatz 1
a) |
darf ein OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen; |
b) |
können die Herkunftsmitgliedstaaten des OGAW den zuständigen Behörden gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen. |
Eine vorläufige Aussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
(3) Im Falle einer vorläufigen Aussetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a gibt der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren zuständigen Behörden bekannt.