Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 86 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 86

Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.