Artikel 88
(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder
a) |
die Investmentgesellschaft noch |
b) |
die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds. |
(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.