Artikel 83
(1) Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:
a) |
Investmentgesellschaften; |
b) |
Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds. |
Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt,
a) |
die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen
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b) |
die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen. |
Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.