Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 83 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 83

(1)   Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:

a)

Investmentgesellschaften;

b)

Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt,

a)

die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen

im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens,

im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens;

b)

die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.