Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 26b

Artikel 26b

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

a) 

die Einzelheiten, die in den in Artikel 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b) 

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

i) 

der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

ii) 

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

iii) 

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c) 

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c;

d) 

die Sonderverwahrungspflicht gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c;

e) 

die Schritte, die Dritte gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d zu unternehmen haben;

f) 

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

g) 

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist;

h) 

die Bedingungen zur Erfüllung des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Unabhängigkeitsgebots.