Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 22a

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 22a

(1)  
Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absätze 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.
(2)  

Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a) 

Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b) 

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c) 

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(3)  

Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a) 

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b) 

bezogen auf die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben:

i) 

einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

ii) 

einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

c) 

die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

d) 

alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und

e) 

sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Artikel 22 Absätze 2, 5 und 7 und gemäß Artikel 25 halten.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

a) 

Die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;

b) 

die Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

(4)  
Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.


( 12 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).