Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 24

Artikel 24

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, haftet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

(2)  
Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22a unberührt.
(3)  
Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.
(4)  
Eine Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.
(5)  
Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.