Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 22

Artikel 22

(1)  
Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft stellen sicher, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.
(2)  
Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

Dieser Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3)  

Die Verwahrstelle

a) 

stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b) 

stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c) 

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen das anwendbare nationale Recht oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d) 

stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e) 

stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

(4)  

Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:

a) 

auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;

b) 

bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission ( 11 ) genannten Stelle eröffnet werden und

c) 

gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

(5)  

Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a) 

Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

i) 

Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

ii) 

die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b) 

für andere Vermögenswerte gilt:

i) 

die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;

ii) 

die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(6)  
Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.
(7)  
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern

a) 

die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,

b) 

die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,

c) 

die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und

d) 

die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle und/oder eines in der Union ansässigen Dritten, dem die Verwahrung von OGAW-Vermögenswerten übertragen wurde, die verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger dieser Verwahrstelle und/oder dieses Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.


( 11 ) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).