Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 21 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 21

Artikel 21

(1)  
Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann für statistische Zwecke von allen Verwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in seinem Hoheitsgebiet verlangen, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen Bericht über ihre im Hoheitsgebiet des genannten Aufnahmemitgliedstaats ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten.
(2)  

Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann von den Verwaltungsgesellschaften, die in seinem Hoheitsgebiet durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft zuständig ist, zu überwachen.

Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften auferlegen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen wurden, um ihre Einhaltung derselben Normen zu überwachen.

Die Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft erhalten.

(3)  
Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen eine der Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit verstößt, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend.
(4)  
Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft ab, dem Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft die in seine Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 3 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen.
(5)  

Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) 

Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ergreifen sie geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt; oder

b) 

sie unterrichten für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, die ESMA über diesen Sachverhalt, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6)  
Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4 oder 5, die Maßnahmen oder Sanktionen beinhaltet, wird ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.
(7)  

In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA unter Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(8)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entziehen. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.

(9)  

Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.