Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 20

Artikel 20

(1)  

Unbeschadet von Artikel 5 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW folgende Unterlagen vor:

a) 

den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2;

b) 

Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Anlagenmanagement und der Verwaltung nach Anhang II.

Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(2)  
Falls es erforderlich ist, um die Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften zu gewährleisten, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz 1 sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 17 und 18 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt. Sofern zutreffend geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ihre Stellungnahme binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab.
(3)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW können den Antrag der Verwaltungsgesellschaft ablehnen, wenn

a) 

die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen nach Maßgabe der Zuständigkeit der Behörden gemäß Artikel 19 nicht entspricht,

b) 

die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder

c) 

die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

Vor Ablehnung eines Antrags konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.

(4)  
Alle nachfolgenden sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz 1 werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt.
(5)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für einen solchen Informationsaustausch festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.