Artikel 17
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;
Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 beinhalten;
Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft angerufen werden.
Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamem Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
Würde die Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.
Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und verstößt die Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98 und setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach den Absätzen 3 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.