Artikel 19
Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten:
die Errichtung und Zulassung des OGAW;
die Ausgabe und Veräußerung von Anteilen und Aktien;
Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;
Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;
die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung des OGAW;
die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;
die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;
die Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte;
die Modalitäten der Vermarktung;
die Beziehung zu den Anteilinhabern;
Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;
die Auflösung und Liquidation des OGAW;
gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber;
die Gebühren für Zulassung und Aufsicht des OGAW und
Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis m.