Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 27

Artikel 27

Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Investmentgesellschaft erforderlich.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss.

Der satzungsgemäße Sitz der Investmentgesellschaft muss sich im Herkunftsmitgliedstaat der Investmentgesellschaft befinden.